Stromverkauf als Geschäftsmodell
Wer sich entschließt seine betriebliche oder private E-Ladestation Dritten zur Verfügung zu stellen hat sich in den letzten Jahren in einem rechtlichen Graubereich befunden. Mittlerweile herrscht Rechtssicherheit: Wird die Ladestation mit Gewinnerzielungsabsicht oder der Absicht zur Erzielung eines anderen Vorteils wie z.B. der Kundenbindung errichtet, so handelt es sich grundsätzlich um eine gewerbliche Betriebsanlage und fällt unter die Gewerbeordnung. Auch der laufende Betrieb von E-Ladestationen unterliegt der Gewerbeordnung und ist daher nicht als ein Elektrizitätsunternehmen gemäß Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) zu qualifizieren!